Satzung

Satzung der Evangelischen Allianz Backnang

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Evangelische Allianz Backnang

§2 Zweck

Die Evangelische Allianz schließt Christen aus Landeskirchen, Freikirchen und Gemeinschaften zusammen, die im Glauben persönliche Gemeinschaft mit Jesus Christus haben.

Die Evangelische Allianz Backnang verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die geistliche Einheit der an Jesus Christus Glaubenden bewusst zu machen und zu praktizieren.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

      1. Gemeinsame Gebetsversammlungen
      2. Information und Austausch untereinander
      3. Gemeinsame evangelistische und missionarische Aktionen und Veranstaltungen
      4. Gemeinsame diakonische Aktivitäten

Die Evangelische Allianz Backnang ist die örtliche Gruppe der „Deutschen Evangelischen Allianz e. V.“ Sie hält Kontakt zu anderen Werken und Einrichtungen mit gleichen Zielsetzungen und leitet für diese eingehende Spenden dorthin weiter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur im Rahmen der gemeinnützigen, mildtätigen Zwecke und im Sinne der Abgabenordnung erfolgen.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden, wer im Sinne des Neuen Testaments an Jesus Christus glaubt und die Satzung der Deutschen Evangelischen Allianz e.V. anerkennt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt gegenüber dem Allianzkreis. Dieser entscheidet einmütig über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet:

      1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Allianzkreis.
      2. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Allianzkreis mit einfacher Mehrheit.
      3. mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der Körperschaft.

§ 5 Beiträge

Der Verein finanziert sich durch Sammlungen bei den Veranstaltungen des Vereins, sowie durch freiwillige Gaben der Mitglieder und Freunde. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

      1. Der Vorstand
      2. Der Allianzkreis

§ 7 Der Vorstand

Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach innen und außen allein zu vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend den Vorschlägen aus den Reihen des Allianzkreises auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden wählt der Allianzkreis aus seinen Reihen ein neues Vorstandsmitglied für die Zeit bis zur nächsten regulären Vorstandswahl.

Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Wahlakt erfolgt durch Handhebung.

Der Vorstand kann beratende und mit Zustimmung des Allianzkreises auch beschließende Arbeitsausschüsse einsetzen, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können.

§ 8 Der Allianzkreis

Der Allianzkreis trifft sich mindestens zweimal jährlich, das Treffen wird vom 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist schriftlich oder per E-Mail einberufen. Das Protokoll führt ein für die jeweilige Sitzung vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter berufener Schriftführer mit Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand hat die außerordentliche Sitzung des Allianzkreises zu berufen, wenn mindestens der 3. Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Der Allianzkreis ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

Beschlüsse des Allianzkreises werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen sowie Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Sitzungen des Allianzkreises werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

§ 9 Aufgaben des Allianzkreises

Der Allianzkreis plant und gestaltet die Arbeit des Vereins.

Weitere Aufgaben sind:

      1. Die Wahl des Vorstandes.
      2. Die Genehmigung des Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes.
      3. Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von 2 Jahren, der berechtigt ist, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.
      4. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen.
      5. Auflösung des Vereins.

Der Vorstand erstattet dem Allianzkreis jährlich einen Geschäftsbericht.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Verein

Deutsche Evangelische Allianz e.V. in Bad Blankenburg

zu, soweit dieser zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken dienend vom zuständigen Finanzamt anerkannt ist.

Backnang, den 23. April 2019